Im Folgenden möchten wir die verschiedenen Gutachten-Arten erläutern, sowie deren Wirkungs- bzw. Gültigkeitsbereich erklären.
So gibt es:
• die ABE - Allgemeine Betriebserlaubnis auf nationaler Ebene
Eine Allgemeine Betriebserlaubnis - kurz ABE - ist in Deutschland und Österreich gültig.
Eine Abnahmeprüfung ist durch die ABE nicht notwendig, lediglich muss die ABE im Fahrzeug mitgeführt werden,
um im Falle einer Fahrzeugkontrolle vorgezeigt werden zu können. Ergänzend dazu gibt es auch Gutachten, die besagen, dass eine Erlöschung der Betriebserlaubnis
nach §19.2 durch den Einbau des Bauteils nicht vorhanden ist.
• das Teilegutachten §19.3
Das Bauteil selber ist bereits durch eine Prüfinstitution wie dem TÜV geprüft worden. Es ist nun lediglich eine
Abnahmeprüfung des korrekten Einbaus notwendig sowie die Eintragung in die Fahrzeugpapiere.
• die EG- bzw. ECE-Genehmigung (Europäische Typengenehmigung)
Eine EG- bzw. ECE-Genehmigung ist auf EU-Ebene sowie der Schweiz gültig. Alle EG- bzw. ECE genehmigten Bauteile
gelten als Austausch zu Serie, sind also wie ein Ersatzteil anzusehen und können daher auch mit anderer Tuning-Hardware in Kombination verbaut werden.
Dabei beruhen EG- bzw.- ECE-Genehmigungen auf Vorgaben der EU, welche zwingend eingehalten werden müssen. Somit gibt es auch verschiedene Auflagen für die
verschiedenen Baugruppen und Teile.
Als Beispiel gelten für Abgasanlagen die Richtlinien 70/157 & 540/2014, welche die alten Richtlinien 1999/101/EC und ECE R51:03-1191 ablösen.
Bei Katalysatoren sind es wiederrum die Richtlinien ECE R103, die zum Tragen kommen.
Bei anderen Baugruppen bzw. Teilen wie Scheinwerfern, Elektronik usw. gelten wieder andere Richtlinien.
Als Beispiel: Eine Abgasanlage wird nach ihren Geräuschwerten geprüft, aber nicht auf die Auswirkung auf die ausgestoßenen Schadstoffe. Bei einer Downpipe wiederrum, kommen nur die Schadstoffwerte zum Tragen.
Daher können eine Abgasanlage und eine Downpipe nicht durch ein kombiniertes ECE Gutachten als Einheit geprüft bzw. bewertet werden.
• §19.2 / §21 Sonderabnahmen
Bei einer Sonderabnahme nach §19.2 bzw. §21 liegt es im Ermessen eines Prüfingenieurs, ob besagte Teile eingetragen werden können. Dies trifft nur auf Bauteile zu, die nicht über eines der oben genannten Gutachten verfügen oder deren Gutachten durch eine
Leistungssteigerung hinfällig werden können.
Als Beispiel: Ein serienmäßiges Fzg. wird mit einer Tuningsoftware versehen und hat anstellen der originalen 210 PS nun 275 PS. Nun wird Tuning-Hardware verbaut, die z. B. über eine ECE-Genehmigung verfügt. In der ECE
ist aber nur das Fzg. mit der serienmäßigen Leistung von 210PS eingetragen. Somit würde das Fahrzeug im IST-Zustand nicht in der ECE aufgeführt und die Hardware dürfte genaugenommen nicht legal genutzt werden können.
In diesen Fällen liegt es im Ermessen des jeweiligen Prüfers, ob eine Sonderabnahme erfolgen muss oder die Hardware unter Berücksichtigung der Ausgangsbasis auch ohne eine Sonderabnahme legal genutzt werden darf.
Im Folgenden möchten wir die verschiedenen Gutachten-Arten erläutern, sowie deren Wirkungs- bzw. Gültigkeitsbereich erklären. So gibt es: • die ABE - Allgemeine Betriebserlaubnis auf...
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Im Folgenden möchten wir die verschiedenen Gutachten-Arten erläutern, sowie deren Wirkungs- bzw. Gültigkeitsbereich erklären.
So gibt es:
• die ABE - Allgemeine Betriebserlaubnis auf nationaler Ebene
Eine Allgemeine Betriebserlaubnis - kurz ABE - ist in Deutschland und Österreich gültig.
Eine Abnahmeprüfung ist durch die ABE nicht notwendig, lediglich muss die ABE im Fahrzeug mitgeführt werden,
um im Falle einer Fahrzeugkontrolle vorgezeigt werden zu können. Ergänzend dazu gibt es auch Gutachten, die besagen, dass eine Erlöschung der Betriebserlaubnis
nach §19.2 durch den Einbau des Bauteils nicht vorhanden ist.
• das Teilegutachten §19.3
Das Bauteil selber ist bereits durch eine Prüfinstitution wie dem TÜV geprüft worden. Es ist nun lediglich eine
Abnahmeprüfung des korrekten Einbaus notwendig sowie die Eintragung in die Fahrzeugpapiere.
• die EG- bzw. ECE-Genehmigung (Europäische Typengenehmigung)
Eine EG- bzw. ECE-Genehmigung ist auf EU-Ebene sowie der Schweiz gültig. Alle EG- bzw. ECE genehmigten Bauteile
gelten als Austausch zu Serie, sind also wie ein Ersatzteil anzusehen und können daher auch mit anderer Tuning-Hardware in Kombination verbaut werden.
Dabei beruhen EG- bzw.- ECE-Genehmigungen auf Vorgaben der EU, welche zwingend eingehalten werden müssen. Somit gibt es auch verschiedene Auflagen für die
verschiedenen Baugruppen und Teile.
Als Beispiel gelten für Abgasanlagen die Richtlinien 70/157 & 540/2014, welche die alten Richtlinien 1999/101/EC und ECE R51:03-1191 ablösen.
Bei Katalysatoren sind es wiederrum die Richtlinien ECE R103, die zum Tragen kommen.
Bei anderen Baugruppen bzw. Teilen wie Scheinwerfern, Elektronik usw. gelten wieder andere Richtlinien.
Als Beispiel: Eine Abgasanlage wird nach ihren Geräuschwerten geprüft, aber nicht auf die Auswirkung auf die ausgestoßenen Schadstoffe. Bei einer Downpipe wiederrum, kommen nur die Schadstoffwerte zum Tragen.
Daher können eine Abgasanlage und eine Downpipe nicht durch ein kombiniertes ECE Gutachten als Einheit geprüft bzw. bewertet werden.
• §19.2 / §21 Sonderabnahmen
Bei einer Sonderabnahme nach §19.2 bzw. §21 liegt es im Ermessen eines Prüfingenieurs, ob besagte Teile eingetragen werden können. Dies trifft nur auf Bauteile zu, die nicht über eines der oben genannten Gutachten verfügen oder deren Gutachten durch eine
Leistungssteigerung hinfällig werden können.
Als Beispiel: Ein serienmäßiges Fzg. wird mit einer Tuningsoftware versehen und hat anstellen der originalen 210 PS nun 275 PS. Nun wird Tuning-Hardware verbaut, die z. B. über eine ECE-Genehmigung verfügt. In der ECE
ist aber nur das Fzg. mit der serienmäßigen Leistung von 210PS eingetragen. Somit würde das Fahrzeug im IST-Zustand nicht in der ECE aufgeführt und die Hardware dürfte genaugenommen nicht legal genutzt werden können.
In diesen Fällen liegt es im Ermessen des jeweiligen Prüfers, ob eine Sonderabnahme erfolgen muss oder die Hardware unter Berücksichtigung der Ausgangsbasis auch ohne eine Sonderabnahme legal genutzt werden darf.